9. Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 17. September 2018 brachte der Beschuldigte zunächst vor, die Beweislage sei nicht eindeutig und die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt (pag. 246). Zum Zusammentreffen in der Apotheke verwies der Beschuldigte sodann auf die Erwägungen der Vorinstanz und hielt fest, dass besagtes Treffen zufällig zustande gekommen sei und der Mindestabstand kaum schneller als durch das rasche Verlassen der Apotheke habe wiederhergestellt werden können. Diesbezüglich könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden (pag. 246 f.).