Der Mindestabstand von 20 m müsse dabei deutlich unterschritten worden sein. Ob der Beschuldigte sich schliesslich entfernt habe, weil er die Privatklägerin nicht habe finden können oder weil er sie zwar gesehen habe, aber wegen der unter den Arkaden stehenden Zeugin nicht auf die Privatklägerin habe zugehen wollen, könne offen bleiben (pag. 177 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung).