Entscheidend sei, dass er dringend damit habe rechnen müssen, sie im «Stedtli» anzutreffen und er dies – wenn es nicht gar sein Ziel gewesen sei – zumindest billigend in Kauf genommen habe. Zudem habe sich der Beschuldigte beim Gang durch die Arkaden zweimal in unmittelbarer Nähe an der Privatklägerin vorbeibewegt, welche sich dort hinter einer Säule versteckt habe. Der Mindestabstand von 20 m müsse dabei deutlich unterschritten worden sein.