5 stützt auf die übereinstimmenden Aussagen habe die Privatklägerin die Apotheke nach dem Entdecken des Beschuldigten jedoch umgehend verlassen (pag. 176 f., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Zum anschliessenden Vorfall im «Stedtli» erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht bloss einen Schaufensterbummel unternommen. Er habe die Privatklägerin in der Apotheke gesehen und anschliessend neben ihrem Auto parkiert. Folglich habe er gewusst, dass sie nicht weggefahren sei, sondern sich noch in unmittelbarer Nähe aufgehalten habe.