Hierzu hätte er aus den Gewohnheiten der Privatklägerin ableiten müssen, dass sie dort erscheinen würde. Eine solche Gewohnheit habe den Aussagen der Privatklägerin zufolge nicht bestanden. Zudem habe die Privatklägerin die Apotheke durch den Vordereingang (von der F.________ (Strasse)) und der Beschuldigte das Geschäft durch den Hintereingang (von der «I.________ (Strasse)») betreten, so dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Betreten der Apotheke kaum gesehen habe. Der Mindestabstand von 20 m gemäss Ziff. 1.1 der Vereinbarung vom 18. April 2016 sei unterschritten worden.