8. Erwägungen der Vorinstanz Hinsichtlich des Aufeinandertreffens in der Apotheke kam die Vorinstanz zum Schluss, dieses sei nicht geplant gewesen. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte hätten übereinstimmend ausgeführt, sich zufällig in der Apotheke getroffen zu haben. Die Privatklägerin habe überdies ausgesagt, damals zum ersten oder zweiten Mal in dieser Apotheke gewesen zu sein. Deshalb sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin dort hätte abpassen können. Hierzu hätte er aus den Gewohnheiten der Privatklägerin ableiten müssen, dass sie dort erscheinen würde.