7. Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel der Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 24. November 2016 (pag. 1 f.), die Fernhalteverfügung vom 19. April 2016 (basierend auf dem gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2016; pag. 4 ff.) sowie die edierten Akten des Kantons Solothurn (pag. 108) vor. Es wird diesbezüglich auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen. Subjektive Beweismittel sind die Aussagen der Privatklägerin (pag. 10 ff.; pag. 113 ff.), des Beschuldigten (pag. 13 ff.; pag. 119 ff.) sowie der Zeugin H.__