Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte das Auto der Privatklägerin erkannte und ob er nach dem Umparken sein Auto neben das ihre stellte, wobei er dieses zunächst zuparkte. Wie bereits vorinstanzlich wird sodann auch oberinstanzlich zu prüfen sein, weshalb der Beschuldigte nach dem Besuch in der Apotheke noch im «Stedtli» herumspazierte, namentlich ob er bewusst nach der Privatklägerin suchte oder ob er nach jemandem Ausschau hielt, mit dem er über die Begegnung in der Apotheke reden konnte.