Unbestrittenermassen kam es dabei zum Zusammentreffen des Beschuldigten mit einer dort stehenden Frau, bei welcher es sich um die damalige Arbeitskollegin der Privatklägerin, H.________, gehandelt haben muss. Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin – wie dies im Strafbefehl ausgeführt wird – bereits in der Apotheke abpasste oder ob dieses Zusammentreffen zufällig erfolgte. Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte das Auto der Privatklägerin erkannte und ob er nach dem Umparken sein Auto neben das ihre stellte, wobei er dieses zunächst zuparkte.