6. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Parteien bestreiten nicht, sich am Abend des 31. Oktober 2016 zuerst in der Apotheke in E.________ (Ort) angetroffen zu haben und dabei weniger als 20 m voneinander entfernt gewesen zu sein. Die Privatklägerin verliess nach dem Bezahlen ihrer Einkäufe die Apotheke nordwärts durch den Vorderausgang in Richtung F.________ (Strasse), währenddessen der Beschuldigte noch in der Apotheke verblieb. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, das er beim