Danach sei er die Strasse vor dem Arbeitsort der Privatklägerin mehrmals abgelaufen. Er sei dabei in unmittelbare Nähe der Privatklägerin gekommen, die sich hinter den Bögen der Laube zu verstecken versucht habe. Damit habe sich der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 aStGB schuldig gemacht (pag. 35).