4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil vom 15. Mai 2017 wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten (vgl. pag. 193) und ist damit von der Kammer in allen Urteilspunkten zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.00; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff.