• Die Zivilklage ist kostenfällig abzuweisen; • Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist festzusetzen. Die Privatklägerin stellt im Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 12. November 2018 die folgenden Anträge (pag. 261): 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.