Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erklärte mit Schreiben vom 7. Mai 2018, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erkläre sie Anschlussberufung (pag. 202). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 204 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 7. Juni 2018 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ widerrufen (pag. 219 ff.). Mit gleicher Verfügung ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 220 ff.;