Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘750.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Im Zivilpunkt verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Oktober 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2‘902.15 (pag. 143 ff.; pag. 152 ff.).