Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 122 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Kummer Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 15. Mai 2017 (PEN 17 160) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Mai 2017 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 31. Oktober 2016 in E.________ (Ort), schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. Der Beschuldigte wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘750.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt. Im Zivilpunkt verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Oktober 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) sowie zur Bezah- lung einer Parteientschädigung von CHF 2‘902.15 (pag. 143 ff.; pag. 152 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. Mai 2017 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 160). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 16. März 2018. Am 13. April 2018 reichte der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 193 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 200 f.). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, erklärte mit Schreiben vom 7. Mai 2018, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch er- kläre sie Anschlussberufung (pag. 202). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (pag. 204 ff.) wurde mit begründeter Verfügung vom 7. Juni 2018 die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ widerrufen (pag. 219 ff.). Mit gleicher Verfügung ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 220 ff.; pag. 231 f.). Nach Eingang der Honorarnoten (pag. 228 ff.) setzte die Verfahrens- leitung mit begründetem Beschluss vom 13. September 2018 die amtliche Ent- schädigung von Rechtsanwalt B.________ für das erst- und oberinstanzliche Ver- fahren fest (pag. 241 ff.). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 17. September 2018 und ging – nach erfolgter Fristerstreckung (pag. 234 ff.) – fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 246 ff.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 256 ff.) nahm die Privatklägerin am 12. No- vember 2018 zur schriftlichen Berufungsbegründung Stellung (pag. 260 f.) 2 3. Anträge der Parteien Mit Verweis auf die Berufungserklärung vom 13. April 2018 beantragt der Beschul- digte in der Berufungsbegründung vom 17. September 2018 Folgendes (pag. 193 f.; pag. 246): B) Abänderung des erstinstanzlichen Urteils • Es wird ein vollumfänglicher Freispruch verlangt; • Die Verfahrensosten [recte: Verfahrenskosten] für beide Instanzen sind dem Kanton Bern aufzu- erlegen; • Der Beschuldigte verlangt für beide Instanzen eine Entschädigung für seine Verteidigungskos- ten; • Die Zivilklage ist kostenfällig abzuweisen; • Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist festzusetzen. Die Privatklägerin stellt im Berufungsverfahren mit Stellungnahme vom 12. Novem- ber 2018 die folgenden Anträge (pag. 261): 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil vom 15. Mai 2017 wurde vom Beschuldigten vollumfäng- lich angefochten (vgl. pag. 193) und ist damit von der Kammer in allen Urteilspunk- ten zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlech- terungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO). Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.00; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach) und damit ausschliess- lich ein Übertretungstatbestand. Die Überprüfung durch die Kammer erfolgt somit nur im Hinblick auf Art. 398 Abs. 4 StPO, mithin unter dem Aspekt der Willkür. Wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bilden, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die vorliegende Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2). Es ist zu überprü- fen, ob das vorinstanzliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Darunter fallen Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsver- zögerung, jedoch nicht Unangemessenheit, d.h. Ermessensfehler im Sinne von 3 Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO (SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 398). Ferner ist zu prüfen, ob der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festge- stellt wurde und ob die Sachverhaltsfeststellung auf Rechtsverletzungen beruht. Of- fensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Nach ständiger Praxis des Bun- desgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Ent- scheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167 E. 2.1). Eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt dann vor, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, indem es zum Beispiel offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Willkür liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 3.2 und 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmel- den, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Ab- weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im an- gefochtenen Entscheid (vgl. SCHOTT MARKUS, in: Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 97). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 7. Februar 2017 Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 31. Oktober 2016, um ca. 18:00 Uhr in E.________ (Ort), F.________ (Strasse), trotz Fernhalteverfügung vom 19. April 2016 abgepasst. Als sich die Beschuldigte [recte: Privatklägerin] zügig aus der Apotheke entfernt habe, habe der Beschuldigte weiter nach der Privatklägerin gesucht. Er habe seinen Wa- gen neben dem der Privatklägerin parkiert und sei um diesen herumgelaufen. Da- nach sei er die Strasse vor dem Arbeitsort der Privatklägerin mehrmals abgelaufen. Er sei dabei in unmittelbare Nähe der Privatklägerin gekommen, die sich hinter den Bögen der Laube zu verstecken versucht habe. Damit habe sich der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 aStGB schuldig gemacht (pag. 35). 6. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Parteien bestreiten nicht, sich am Abend des 31. Oktober 2016 zuerst in der Apotheke in E.________ (Ort) angetroffen zu haben und dabei weniger als 20 m voneinander entfernt gewesen zu sein. Die Privatklägerin verliess nach dem Be- zahlen ihrer Einkäufe die Apotheke nordwärts durch den Vorderausgang in Rich- tung F.________ (Strasse), währenddessen der Beschuldigte noch in der Apotheke verblieb. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug, das er beim 4 Hinterausgang südwärts der Apotheke abgestellt hatte, nach Verlassen des Ge- schäfts auf die Westseite der Apotheke in die G.________ (Strasse) umparkierte. Der Beschuldigte bewegte sich in der Folge im «Stedtli» und lief dabei unter den Arkaden einmal auf und ab. Unbestrittenermassen kam es dabei zum Zusammen- treffen des Beschuldigten mit einer dort stehenden Frau, bei welcher es sich um die damalige Arbeitskollegin der Privatklägerin, H.________, gehandelt haben muss. Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte die Privatklägerin – wie dies im Straf- befehl ausgeführt wird – bereits in der Apotheke abpasste oder ob dieses Zusam- mentreffen zufällig erfolgte. Weiter ist bestritten, ob der Beschuldigte das Auto der Privatklägerin erkannte und ob er nach dem Umparken sein Auto neben das ihre stellte, wobei er dieses zunächst zuparkte. Wie bereits vorinstanzlich wird sodann auch oberinstanzlich zu prüfen sein, weshalb der Beschuldigte nach dem Besuch in der Apotheke noch im «Stedtli» herumspazierte, namentlich ob er bewusst nach der Privatklägerin suchte oder ob er nach jemandem Ausschau hielt, mit dem er über die Begegnung in der Apotheke reden konnte. 7. Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel der Anzeigerapport der Kantonspoli- zei vom 24. November 2016 (pag. 1 f.), die Fernhalteverfügung vom 19. April 2016 (basierend auf dem gerichtlichen Vergleich vom 18. April 2016; pag. 4 ff.) sowie die edierten Akten des Kantons Solothurn (pag. 108) vor. Es wird diesbezüglich auf die amtlichen Akten verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswür- digung darauf eingegangen. Subjektive Beweismittel sind die Aussagen der Privatklägerin (pag. 10 ff.; pag. 113 ff.), des Beschuldigten (pag. 13 ff.; pag. 119 ff.) sowie der Zeugin H.________ (pag. 123 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen zutreffend zusammen- gefasst, worauf vollumfänglich verwiesen wird (pag. 170 ff., S. 5 ff. der Urteilsbe- gründung). 8. Erwägungen der Vorinstanz Hinsichtlich des Aufeinandertreffens in der Apotheke kam die Vorinstanz zum Schluss, dieses sei nicht geplant gewesen. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte hätten übereinstimmend ausgeführt, sich zufällig in der Apotheke ge- troffen zu haben. Die Privatklägerin habe überdies ausgesagt, damals zum ersten oder zweiten Mal in dieser Apotheke gewesen zu sein. Deshalb sei nicht ersicht- lich, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin dort hätte abpassen können. Hierzu hätte er aus den Gewohnheiten der Privatklägerin ableiten müssen, dass sie dort erscheinen würde. Eine solche Gewohnheit habe den Aussagen der Privatklä- gerin zufolge nicht bestanden. Zudem habe die Privatklägerin die Apotheke durch den Vordereingang (von der F.________ (Strasse)) und der Beschuldigte das Ge- schäft durch den Hintereingang (von der «I.________ (Strasse)») betreten, so dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Betreten der Apotheke kaum gesehen ha- be. Der Mindestabstand von 20 m gemäss Ziff. 1.1 der Vereinbarung vom 18. April 2016 sei unterschritten worden. Es sei jedoch nicht klar, wie lange die bei- den in Unterschreitung des Mindestabstands in der Apotheke verweilt hätten. Ge- 5 stützt auf die übereinstimmenden Aussagen habe die Privatklägerin die Apotheke nach dem Entdecken des Beschuldigten jedoch umgehend verlassen (pag. 176 f., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Zum anschliessenden Vorfall im «Stedtli» erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe nicht bloss einen Schaufensterbummel unternommen. Er habe die Privatklä- gerin in der Apotheke gesehen und anschliessend neben ihrem Auto parkiert. Folg- lich habe er gewusst, dass sie nicht weggefahren sei, sondern sich noch in unmit- telbarer Nähe aufgehalten habe. Da er sich trotzdem nicht entfernt, sondern einen Rundgang durch das «Stedtli» gemacht habe und dabei zweimal durch die aus der Ferne nicht einsehbaren Arkaden gegangen sei, sei vielmehr davon auszugehen, dass er die Privatklägerin gesucht habe. Ob er sie dabei gesehen habe, bleibe un- klar. Entscheidend sei, dass er dringend damit habe rechnen müssen, sie im «Stedtli» anzutreffen und er dies – wenn es nicht gar sein Ziel gewesen sei – zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Zudem habe sich der Beschuldigte beim Gang durch die Arkaden zweimal in unmittelbarer Nähe an der Privatklägerin vorbeibewegt, welche sich dort hinter einer Säule versteckt habe. Der Mindestabs- tand von 20 m müsse dabei deutlich unterschritten worden sein. Ob der Beschul- digte sich schliesslich entfernt habe, weil er die Privatklägerin nicht habe finden können oder weil er sie zwar gesehen habe, aber wegen der unter den Arkaden stehenden Zeugin nicht auf die Privatklägerin habe zugehen wollen, könne offen bleiben (pag. 177 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung). 9. Vorbringen des Beschuldigten Im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 17. September 2018 brachte der Beschuldigte zunächst vor, die Beweislage sei nicht eindeutig und die Vorinstanz habe den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt (pag. 246). Zum Zusammentreffen in der Apotheke verwies der Beschuldigte sodann auf die Erwägungen der Vorinstanz und hielt fest, dass besagtes Treffen zufällig zustande gekommen sei und der Mindestabstand kaum schneller als durch das rasche Ver- lassen der Apotheke habe wiederhergestellt werden können. Diesbezüglich könne kein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden (pag. 246 f.). Bezüglich des weiteren Verlaufs würden sich die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten widersprechen. Vorliegend könne nicht zweifelsfrei bewiesen werden, dass der Beschuldigte sich strafrechtlich relevant verhalten habe bzw. die Annäherungsverfügung bewusst nicht eingehalten habe. Vielmehr sei auch seine Sachverhaltsschilderung als plausibel zu qualifizieren. Seine Mutter wohne in E.________ (Ort), weshalb er sich regelmässig dort aufhalte und Bekannte dort habe. Es sei daher durchaus möglich, dass er sich lediglich die Schaufenster im Städtchen angesehen habe und zugleich nach jemandem Ausschau gehalten ha- be, mit dem er über den Vorfall in der Apotheke hätte sprechen können. Selbst wenn er das Auto der Privatklägerin erkannt haben sollte, stelle dies noch keinen Beweis dafür dar, dass er gegen die Annäherungsverfügung habe verstossen wol- len. Von der Privatklägerin sei im Städtchen weit und breit nichts mehr zu sehen gewesen, weshalb er sich weiterhin dort habe aufhalten dürfen. Für eine Verurtei- lung müsse sich der Sachverhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit abgespielt haben. 6 Die Argumentation der Vorinstanz laufe aber darauf hinaus, dass sich das Gericht lediglich auf einen Sachverhalt stütze, der überwiegend wahrscheinlich erscheine, sich aber durchaus auch anders abgespielt haben könnte (pag. 247). 10. Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin hält fest, der Sachverhalt sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin sowie von ihr selbst festgestellt worden, was nicht zu beanstanden sei. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nach dem Zusammentreffen in der Apotheke einen Schaufensterbummel gemacht habe, seien wenig glaubhaft, zumal sich unter den Arkaden praktisch keine Einkaufsmöglichkeiten, sondern vielmehr nur Restaurants befänden (pag. 260). 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Einleitend ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Kammer den vorliegenden Sachverhalt bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich unter dem Aspekt der Willkür zu überprüfen hat (Art. 398 Abs. 4 StPO). 11.2 Aufeinandertreffen in der Apotheke Die Vorinstanz kam in Bezug auf den Vorfall in der Apotheke zu folgendem Bewei- sergebnis (pag. 176 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung): «Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Zusammentreffen in der Apotheke vom Beschuldigten geplant gewesen wäre. Die Aussagen der Privatklägerin in der Hauptverhandlung decken sich mit denjenigen des Beschuldigten: Auch sie ging davon aus, dass das Zusammentreffen zufällig war (pag. 114 Z. 5 f.). Sie hielt fest, dass sie damals zum ersten oder zweiten Mal in dieser Apotheke ge- wesen sei. Mit diesen Aussagen entlastete sie den Beschuldigten erheblich. Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin vor diesem Aufeinandertreffen – wenn überhaupt – erst ungefähr einmal in dieser Apotheke einkaufte, ist nicht einsichtig, weshalb der Beschuldigte ihr dort hätte – wie dies die Staatsanwaltschaft behauptet – abpassen können. Hierzu hätte er aus den Gewohnheiten der Privat- klägerin ableiten können müssen, dass sie dort erscheinen würde. Eine solche Gewohnheit der Pri- vatklägerin bestand ihren Aussagen zufolge jedoch nicht. Zudem ist aufgrund der Aussagen der Par- teien gesichert, dass die Privatklägerin die Apotheke durch den Vordereingang (von der F.________ (Strasse)) und der Beschuldigte das Geschäft durch den Hintereingang (von der I.________ (Stras- se)) betreten hat, so dass unwahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim Betre- ten der Apotheke gesehen hat. Somit ist in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beteiligten be- weismässig erstellt, dass das Treffen in der Apotheke zufällig zustande kam. Das von der Privatkläge- rin erwähnte „dämliche Grinsen“ des Beschuldigten stellt eine subjektive Interpretation der Privatklä- gerin dar. Fakt ist, dass der Beschuldigte (ebenso wie die Privatklägerin) vom unvorhersehbaren Auf- einandertreffen überrascht gewesen ist. Sein Gesichtsausdruck ist wohl auf diesen Umstand sowie seine Freude über das unverhoffte Wiedersehen zurückzuführen. Unbestritten ist, dass der Abstand zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten den Mindest- abstand von 20 m gemäss Ziff. 1.1 der Vereinbarung vom 18.04.2016 unterschritten wurde – der ef- fektive Abstand wurde durch die Privatklägerin auf 3-4 m und durch den Beschuldigten auf 6-7 m ge- schätzt. Wie lange die beiden Personen in Unterschreitung des Mindestabstandes in der Apotheke verweilten, liess sich nicht restlos klären. Aufgrund ihrer übereinstimmenden Aussagen lässt sich je- 7 doch festhalten, dass die Privatklägerin nach dem Entdecken des Beschuldigten die Apotheke umge- hend („zügig“ resp. „gleich“) verliess. Somit steht fest, dass sich die Situation dahingehend klärte, dass die Privatklägerin den Ort des Aufeinandertreffens rasch verliess. Der Beschuldigte hätte kaum schneller handeln können.» Die Kammer kann sich diesen zutreffenden, willkürfreien Erwägungen vollumfäng- lich anschliessen. Dementsprechend ist beweismässig erstellt, dass das Treffen in der Apotheke zufällig erfolgte und mithin vom Beschuldigten nicht geplant war. Der kurzzeitig unterschrittene Mindestabstand von 20 m wurde umgehend wiederher- gestellt, indem die Privatklägerin das Geschäft sofort nach Bezahlung ihrer Einkäu- fe verliess. 11.3 Situation im «Stedtli» In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 177, S. 12 der Ur- teilsbegründung) sagten die Privatklägerin sowie die Zeugin weitestgehend de- ckungsgleich aus. Ihre Aussagen wirken aufgrund der geschildeten Gefühle und erwähnten nebensächlichen Details selbst erlebt, sind detailliert und im Kernge- schehen konstant und widerspruchsfrei. Sie schilderten die vom Beschuldigten im «Stedtli» gelaufene Route nahezu identisch. So führten beide aus, der Beschuldig- te sei zunächst auf der gegenüberliegenden Strassenseite die F.________ (Stras- se) entlang gelaufen, habe dann etwas weiter oben die Strasse überquert und sei in ihre Richtung gekommen. Nachdem er unter den Bögen an der Zeugin vorbeige- gangen sei, habe er gewendet und sei zurück in Richtung J.________ (Brücke) ge- laufen (pag. 11 Z. 40 ff.; pag. 114 Z. 42 ff.; pag. 115 Z. 7 ff.; pag. 124 Z. 31 ff., Z. 45 f.; pag. 125 Z. 16 ff.). Die Zeugin schilderte die Interaktion mit der Privatkläge- rin sodann nachvollziehbar und lebensnah (pag. 124 Z. 10 ff.). Wenngleich die Pri- vatklägerin und die Zeugin befreundet sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie ihre Aussagen abgesprochen haben. Ihre Aussagen enthalten zudem nebensächli- che Details, was für Selbsterlebtes spricht. So gaben beide an, sie hätten an jenem Abend im K.________ (Restaurant) mit ihrem Vorgesetzten eine Sitzung gehabt, wobei sich dieser leicht verspätet habe (pag. 114 Z. 24 ff.; pag. 115 Z. 32 f.; pag. 123 f. Z. 42 ff.). Weiter schilderten sie übereinstimmend, wie die Privatklägerin ihre Handtasche sowie ihre Einkäufe neben der Zeugin auf ein kleines Tischchen gestellt habe (pag. 11 Z. 30 ff.; pag. 115 Z. 11 f.; pag. 124 Z. 38 ff.). Ihre Aussagen lassen sich ferner mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen. So ergibt es Sinn, dass der Beschuldigte bei der von ihnen geschilderten Suche nach der Privatklägerin nur die nördliche Seite der F.________ (Strasse) genauer absuchte, da sich nur dort Arkaden befinden. Demgegenüber ist das restliche «Stedtli» gut überblickbar, da es keine Arkaden und auch kaum anderweitige Sichthindernisse gibt und das Gebiet zudem nur von geringer Ausdehnung ist. Schliesslich ist fest- zuhalten, dass weder die Privatklägerin noch die Zeugin den Beschuldigten mit ih- ren Aussagen übermässig belasteten. Nach Ansicht der Kammer gibt es keinen Grund, an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin zu zwei- feln. Demgegenüber waren die Angaben des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz teilweise widersprüchlich (pag. 177 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung). So beschrieb er seine im «Stedtli» gelaufene Route vor Ge- 8 richt (unter den Bögen hindurch zum Bäcker, nach dem Zusammentreffen mit der Zeugin weiter zum L.________ (Restaurant) in Richtung J.________ (Brücke) und schliesslich zum O.________(Restaurant), vgl. pag. 120 Z. 24 ff.) gänzlich anders als noch bei der polizeilichen Einvernahme (zuerst zur M.________ (Geschäft), dann zum «N.________ (Restaurant)», weiter die G.________ (Strasse) hinunter zum Kiosk neben dem Polizeiposten und schliesslich zum O.________(Restaurant), vgl. pag. 15 Z. 47 ff.). Die Version, die er an der Haupt- verhandlung vorbrachte, wonach er sowohl durch die Arkaden zum Kiosk/Bäckerei hin- als auch auf demselben Weg wieder von dort via K.________ (Restaurant) Richtung L.________ (Restaurant) zurückgegangen sei, erscheint im Hinblick auf das von der Privatklägerin und der Zeugin geschilderte Suchen zudem sinnvoll. Denn der einzige aus der Ferne schlecht überblickbare Abschnitt des äusserst klei- nen und übersichtlichen «Stedtli» sind die Arkaden, welche nur mittels Abschreiten abgesucht werden können. Widersprüchliche Aussagen finden sich des Weiteren auch bezüglich der mitgeführten Hunde. Bei der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er sei von der Begegnung mit der Privatklägerin aufgewühlt gewesen und habe deshalb seine Hunde aus dem Auto genommen, da diese ihn beruhigten. Danach sei er etwas spazieren gegangen (pag. 15 Z. 45 f.). An der Hauptverhandlung hielt er demgegenüber fest, seine Hunde auf dem Rundgang durch das «Stedtli» nicht dabei gehabt zu haben. Wenn er komisch «zwäg» sei, nehme er seine Hunde nicht mit (pag. 120 Z. 38 f.). Die beiden Aussagen stehen sich diametral entgegen. Der Beschuldigte selber konnte den Widerspruch auf Nachfrage hin nicht erklären (pag. 122 Z. 3 ff.). In Bezug auf den Inhalt der Fern- halteverfügung äusserte sich der Beschuldigte ebenfalls gegensätzlich. Noch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hielt er fest, er müsse vor der Privatklägerin doch nicht «davonspringen». Er wolle sich nicht an die Fernhalteverfügung halten und es sei ihm egal, was darin stehe (pag. 14 f. Z. 29 ff.). An der Hauptverhandlung behauptete er allerdings, die Polizei habe seine Aussagen falsch aufgenommen und die Fernhalteverfügung sei nicht so abgefasst worden, wie dies damals zwi- schen den Parteien vereinbart worden sei (pag. 119 Z. 15 ff.). Generell hat die Kammer nicht den Eindruck, als wolle der Beschuldigte sich nachhaltig von der Pri- vatklägerin distanzieren. Er setzt wenn immer möglich zum Gegenangriff an. Bei der Polizei sagte er aus, er fühle sich von der Privatklägerin belästigt und werde durch sie in seiner Freiheit eingeschränkt. Es sei «stalking-mässig», die Privatklä- gerin wolle ihn fertigmachen und er fühle sich von ihr schikaniert. Die Privatklägerin habe sodann keine Angst vor ihm (pag. 16 Z. 118 ff.; pag. 17 Z. 150 f.). Wider- sprüche finden sich weiter in Bezug auf die vermeintliche Suche im «Stedtli». Der Beschuldigte behauptete gleichbleibend, nicht die Privatklägerin gesucht, sondern nur nach jemandem zum Reden Ausschau gehalten zu haben (pag. 15 Z. 49 ff.; pag. 120 Z. 24). Gleichwohl hielt er aber fest, sich umgesehen zu haben, nachdem zuvor die Zeugin «so umhergeschaut habe, als ob noch jemand da wäre». Dabei habe er jedoch niemanden erblickt (pag. 120 Z. 30 ff.). Das Zusammentreffen mit der Zeugin H.________ erwähnte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einver- nahme gar nicht. An der Hauptverhandlung führte er aus, die Zeugin habe ihn an- gelächelt und gegrüsst, daraufhin habe er zurückgegrüsst und ihr einen schönen Tag gewünscht (pag. 120 Z. 29 ff.; pag. 121 Z. 6 ff.). Auffallend ist schliesslich das 9 selektive Erinnerungsvermögen des Beschuldigten. Er erinnerte sich noch genau- estens an den Ablauf und das Verkaufsgespräch in der Apotheke (vgl. pag. 119 f. Z. 33 ff.). Hingegen konnte er nicht mehr sagen, welchen Weg er im «Stedtli» lief oder ob er seine Hunde bei seinem Rundgang dabei hatte. Nicht überzeugend ist des Weiteren, dass der Beschuldigte das Auto der Privatklä- gerin nicht erkannt haben will. Einerseits gab er selbst zu, ihr Auto zu kennen. An- dererseits lebte er eineinhalb Jahre mit der Privatklägerin zusammen, welche seit- her weder das Auto noch das Kennzeichen gewechselt hatte. Zudem befand sich wie immer eine Hundebox im Auto der Privatklägerin. Es ist nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte – der eine grosse Affinität zu Hunden hat – dies nicht wahr- genommen hätte. Dies gilt umso mehr, als er unmittelbar neben dem Auto der Pri- vatklägerin parkiert und zuvor einige Zeit davor gewartet hatte (vgl. Aussagen der Privatklägerin pag. 11 Z. 36 ff.; pag. 114 Z. 32 ff.; vgl. Aussagen der Zeugin pag. 124 Z. 20 ff.). Die Vorinstanz kam folglich willkürfrei zum Schluss, dass der Beschuldigte das in der G.________ (Strasse) parkierte Auto der Privatklägerin er- kannt und sein eigenes Auto bewusst neben dem ihren abgestellt hatte. Der Be- schuldigte wusste mithin, dass die Privatklägerin nicht weggefahren sein konnte, sondern sich noch in nächster Nähe befand. Bei seinem Rundgang durch das «Stedtli» musste der Beschuldigte somit klar damit rechnen, auf die Privatklägerin zu treffen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin effektiv suchte. Gemäss den glaubhaften Angaben der Privatklägerin und der Zeugin habe er sich nach dem Umparkieren vor die Apotheke bewegt, dort einen Moment ver- weilt und sich umgesehen. Der einzige von dort aus nicht gut einsehbare Teil der F.________ (Strasse) waren die Arkaden auf der gegenüberliegenden Seite der Gasse. Dorthin ging der Beschuldigte in der Folge. Er ging durch die Arkaden bis zu deren westlichem Ende beim Kiosk/Bäckerei, wendete dort sogleich und ging auf demselben Weg wieder zurück. Dieses Verhalten legt nahe, dass der Beschul- digte die Arkaden absuchte. Die gegenteiligen – teils widersprüchlichen – Aus- führungen des Beschuldigten (er sei nur spazieren gegangen und habe jemanden zum Reden gesucht) sind als Schutzbehauptungen zu betrachten. Zwar muss offen bleiben, ob der Beschuldigte beim Abschreiten der Arkaden die Privatklägerin ef- fektiv sah. Die Vorinstanz ist jedoch nicht in Willkür verfallen, indem sie davon aus- ging, der Beschuldigte habe die Privatklägerin dort gesucht (pag. 178, S. 13 der Ur- teilsbegründung). Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist mithin weder unhaltbar noch offensichtlich unrichtig. Der Einwand der Verteidigung, wonach sich der Sachverhalt auch anders hätte zutragen können, ist unbeachtlich. Das Aufzeigen einer anderen, ebenfalls vertretbaren Lösung vermag eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vor- instanz gerade nicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_957/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 3). Die Kammer kommt mithin zu folgendem Beweiser- gebnis: Nach dem Aufeinandertreffen in der Apotheke parkte der Beschuldigte um und stellte seinen Wagen neben das Fahrzeug der Privatklägerin, das er als solches erkannte. Daraufhin lief der Beschuldigte unter den Arkaden einmal auf und ab, 10 wobei er unter einem der Arkadenbögen auf die Zeugin H.________ traf. Ob der Beschuldigte die Privatklägerin, welche sich hinter einem der Bögen versteckt hat- te, bei seinem Rundgang sah, muss offen bleiben. Anstatt sich aber vom Ort des Geschehens zu entfernen, unternahm er einen Spaziergang durch das «Stedtli», um nach der Privatklägerin Ausschau zu halten. Dabei wurde der Mindestabstand von 20 m zur Privatklägerin zeitweise deutlich unterschritten. III. Rechtliche Würdigung 12. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 12.1 Ausführungen der Parteien Der Beschuldigte brachte in rechtlicher Hinsicht vor, es sei nicht möglich, eventual- vorsätzlich gegen eine Fernhalteverfügung zu verstossen. Sonst dürfte er sich gar nicht mehr in E.________ (Ort) aufhalten, zumal es sich um eine kleine Ortschaft handle und die Privatklägerin sich regelmässig dort aufhalte. Dies wäre eine zu weitgehende Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit und entspreche nicht dem Sinn der Fernhaltverfügung. Sofern eventualvorsätzlich gegen eine Fernhalteverfügung verstossen werden könnte, hätte bereits der Vorfall in der Apo- theke strafrechtlich relevant sein müssen, weil sich diese in der Nähe des Arbeits- platzes der Privatklägerin befinde. Es sei jedoch nur möglich, durch bewusstes Wissen und Wollen einer Fernhalteverfügung zuwiderzuhandeln. Schliesslich habe er das Auto der Privatklägerin nicht erkannt, weshalb er auch nicht habe in Kauf nehmen müssen, dass sich diese noch in der Nähe befunden habe (pag. 248). Die Privatklägerin hielt diesbezüglich fest, die Ausführungen des Beschuldigten seien unbehelflich. Es sei erstellt, dass er an besagtem Tag aufgrund des Zusam- mentreffens in der Apotheke sowie der Tatsache, dass ihr Auto immer noch in un- mittelbarer Nähe gestanden habe, davon habe ausgehen müssen, sie halte sich noch dort auf. Entsprechend hätte er diese Umgebung nach dem Besuch der Apo- theke verlassen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Er habe sich zu den Ar- kaden begeben, weil dies der einzige Ort gewesen sei, an dem sie sich hätte ver- stecken können und er habe offensichtlich nach ihr gesucht. Aus diesem Grund habe er die Fernhalteverfügung wissentlich und willentlich verletzt und sich ent- sprechend strafbar gemacht (pag. 260 f.). 12.2 Rechtliche Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 292 aStGB (vgl. zum anwendba- ren Recht Ziff. 13 hiernach) kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 179, S. 14 der Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest: Damit die Strafandrohung nach Art. 292 aStGB greift, muss die Verfügung voll- streckbar, nicht jedoch rechtskräftig sein (TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 189 zu Art. 292). Eine Strafbarkeit tritt folglich erst ab Vollstreckbarkeit der amtlichen Verfügung ein. 11 Umstritten ist die Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Verfügung durch den Strafrichter im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit. Neben der Zuständigkeit der ver- fügenden Behörde (Tatbestandsmerkmal) ist unbestritten, dass Unangemessenheit nicht, dagegen Nichtigkeit einer Verfügung zu überprüfen ist. Umstritten ist jedoch die Überprüfung anfechtbarer Verfügungen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 12 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, a.a.O., N. 199 ff. zu Art. 292). Allerdings ist bei rechtskräf- tigen Entscheiden im Zivilverfahren die Überprüfung des Strafrichters – abgesehen von der Nichtigkeit – nach mehrheitlicher Meinung ausgeschlossen (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N. 12 zu Art. 292; RIEDO/BOHNER, a.a.O., N. 229 zu Art. 292). 12.3 Subsumtion Mit Verfügung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. April 2016 wurde dem Beschuldigten unter Strafandrohung untersagt, sich der Privatklägerin auf we- niger als 20 m anzunähern, sich im Umkreis von 200 m vom Wohnort der Privat- klägerin oder an deren Arbeitsorten aufzuhalten sowie mit der Privatklägerin Kon- takt aufzunehmen. Die Verfügung basiert auf einem am 18. April 2016 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich, der gemäss Art. 241 Abs. 2 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt ist und somit eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 aStGB darstellt. Soweit ersichtlich war das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zum Er- lass von Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ff. ZGB) örtlich, sach- lich und funktionell zuständig. Die Verfügung ist seit dem 10. Mai 2016 vollstreck- bar (vgl. pag. 6), zudem bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, die Vergleichs- vereinbarung erhalten zu haben (pag. 10, Z. 22). Bezüglich des Aufeinandertreffens in der Apotheke kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Demzufolge hat der Beschuldigte seine Verpflich- tungen aus der Vereinbarung nicht verletzt, da der erforderliche Mindestabstand von 20 m umgehend wiederhergestellt wurde (pag. 180, S. 15 der Urteilsbegrün- dung). Folglich liegt kein strafbares Verhalten vor. Zum anschliessenden Vorfall im «Stedtli» ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte der Privatklägerin weniger als 20 m annäherte, als er durch die Arka- den ging und nach der Privatklägerin suchte. Damit verstiess er gegen Ziff. 1.1. des Vergleichs vom 18. April 2016. Der objektive Tatbestand von Art. 292 aStGB ist mithin erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund des Aufein- andertreffens in der Apotheke sowie des sich in der Nähe befindenden Autos der Privatklägerin wusste, dass sich die Privatklägerin noch in unmittelbarer Nähe auf- hielt. Indem er sich nicht umgehend vom Ort des Geschehens entfernte, sondern im Gegenzug aktiv die Arkaden nach der Privatklägerin absuchte, handelte er di- rektvorsätzlich. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Eventualvorsatz. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind weder Rechtferti- gungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden. Damit hat ein Schuldspruch we- gen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 aStGB, begangen am 31. Oktober 2016 in E.________ (Ort) zu erfolgen. 12 IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 14 f. hiernach), steht vorliegend einzig eine Übertretungsbusse zur Diskussion. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind unverändert geblieben (vgl. Art. 106 StGB und Art. 106 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzu- messung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, ist in- tegral die alte Version des StGB (aStGB) anzuwenden. 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 181, S. 16 der Urteilsbe- gründung). Der Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 aStGB wird mit Busse bis CHF 10‘000.00 bestraft (vgl. Art. 106 Abs. 1 aStGB). Zur besseren Nachvoll- ziehbarkeit ihrer Überlegungen zur Strafzumessung geht die Kammer von soge- nannten Referenzsachverhalten und dazugehörenden Strafen aus, sofern sich sol- che auf allgemein anerkannte Richtlinien beziehen – insbesondere die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats- anwälte (VBRS-Richtlinien) – oder sich aus der ständigen Praxis der Kammer er- geben. Diese Referenzsachverhalte bilden einen Durchschnittsfall, der sich auf die Beschreibung eines äusseren Geschehens und Erfolges beschränkt und bei dem die im Referenzsachverhalt nicht erwähnten Strafzumessungsfaktoren grundsätz- lich neutral gewichtet werden. Dieser Sachverhalt ist mit dem konkret zu beurtei- lenden Sachverhalt zu vergleichen, wobei je nach Situation verschuldenserhöhen- de und/oder -senkende Faktoren zu berücksichtigen sind. 13 15. Konkrete Strafzumessung Die VBRS-Richtlinien sehen für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen bei Nichteinhalten eines Rayonverbots durch einen Alkoholabhängigen eine Busse von CHF 200.00 vor (S. 51 VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der vorliegende Sach- verhalt ist nicht gänzlich mit dem Grundsachverhalt vergleichbar, zumal der Be- schuldigte nicht alkoholabhängig ist und es nicht um ein Rayonverbot, sondern um ein generelles Annäherungsverbot gegenüber der Privatklägerin geht. Zu erwähnen ist, dass dem Annäherungsverbot Fälle häuslicher Gewalt zugrunde liegen. Das Verschulden des Beschuldigten ist im Vergleich zum Referenzsachverhalt eindeu- tig schwerer zu gewichten, zumal das Annäherungsverbot die physische und psy- chische Integrität der Privatklägerin schützen soll und nicht bloss der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung dient. Straferhöhend fällt weiter ins Gewicht, dass der Be- schuldigte das Annäherungsverbot generell in Frage stellt und sich mit dessen In- halt nicht einverstanden erklärt – dies obschon er ebenfalls am gerichtlichen Ver- gleich mitgewirkt hatte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten, pag. 14 f. Z. 26 ff.). Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 500.00 nicht er- höhen darf. Unter Berücksichtigung des oberinstanzlich angenommenen direkten Vorsatzes ist die Bussenhöhe ohnehin angemessen. Entsprechend ist der Be- schuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf fünf Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt 16. Genugtuung Zur Zulässigkeit der Beteiligung der Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt sowie zu den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs kann vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 182 f., S. 17 f. der Urteilsbe- gründung). Die Vorinstanz bejahte eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, namentlich weil der Beschuldigte die Privatklägerin durch die Unterschreitung des Mindestabs- tands von 20 m in grosse Angst versetzt hatte und die Privatklägerin durch den Vorfall erheblich aufgewühlt worden war (pag. 183, S. 18 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die erlittene Unbill am untersten Rand dessen ansiedelt, was noch als genugtuungswürdig bezeichnet werden kann. Vorliegend bildet einzig der Vorfall vom 31. Oktober 2016 Verfahrensgegenstand, weshalb die weiteren Vorkommnisse zwischen den Parteien – insbesondere die Fälle häuslicher Gewalt sowie die von der Privatklägerin geltend gemachten Nach- stellungen – für die Beurteilung der Genugtuung nicht herangezogen werden. Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 ist nach Ansicht der Kammer angemes- sen. Eine Erhöhung der Genugtuung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot widersprechen. Die Genugtuungssumme ist mit 5% seit dem 31. Oktober 2016 zu verzinsen. 14 VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Für das Hauptverfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung der erst- instanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘750.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), zu verurteilen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterlegen, weshalb er die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. 17.2 Für die Zivilklage Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zi- vilklage gering. Es rechtfertigt sich daher erst- und oberinstanzlich keine Ausschei- dung von Verfahrenskosten. 18. Entschädigung 18.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Die amtliche Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im erst- und oberinstanzlichen Verfahren wurde mit begründetem Beschluss der Kammer vom 13. September 2018 bereits festgesetzt (pag. 241 ff.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt B.________ wurde bereits entschädigt. Mit Verweis auf das unter Ziff. 17 hiervor Gesagte ist soweit weitergehend keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 18.2 Parteientschädigung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerin obsiegt sowohl im erst-, wie auch im oberinstanzlichen Verfahren, weshalb der Beschuldigte zum Ersatz der notwendigen Aufwendungen verpflichtet ist. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ vom 15. Mai 2017 auf CHF 2‘902.15 fest (vgl. pag. 139; pag. 183, S. 18 der Urteilsbegründung). Bei der Bemessung berück- sichtigte die Vorinstanz Leistungen im Umfang von 11.08 Stunden à CHF 240.00, was bei korrekter Berechnung einem Betrag von CHF 2‘871.95 (inkl. MWST.) ent- 15 spricht. Die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung ist folglich um CHF 30.20 zu hoch und dementsprechend neu auf CHF 2‘871.95 festzusetzen. Bei der Bemessung der oberinstanzlichen Parteientschädigung stützt sich die Kammer auf die eingereichte Kostennote vom 12. November 2018 (pag. 262). Rechtsanwältin D.________ weist darin für den Zeitraum vom 27. März 2018 bis zum 12. November 2018 Aufwendungen und Auslagen von insgesamt CHF 1‘182.10 (inkl. MWST) aus. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand sowie die entsprechenden Auslagen als angemessen. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für das oberinstanzliche Verfahren demnach eine Entschädi- gung von CHF 1‘182.10 zu bezahlen. 16 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 31. Oktober 2016 in E.________ (Ort) und in Anwendung der Artikel: 47, 106, 292 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘871.95 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 1‘182.10 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘750.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. Betreffend Zivilklage wird A.________ in Anwendung der Art. 49 OR sowie 126 StPO ver- urteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 31. Oktober 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. 17 III. 1. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 13. September 2018 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.55 200.00 CHF 2'510.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 327.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'837.90 CHF 227.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'064.95 volles Honorar CHF 3'137.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 327.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'465.40 CHF 277.25 Total CHF 3'742.65 nachforderbarer Betrag CHF 677.70 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘064.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 677.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt B.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 13. September 2018 wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 0.38 200.00 CHF 76.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 76.65 CHF 6.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 82.80 volles Honorar CHF 95.85 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 95.85 CHF 7.65 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 103.50 nachforderbarer Betrag CHF 20.70 18 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.03 200.00 CHF 1'006.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'051.15 CHF 80.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'132.10 volles Honorar CHF 1'258.30 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 44.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'302.80 CHF 100.30 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 1'403.10 nachforderbarer Betrag CHF 271.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ bereits entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 1‘214.90, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, entsprechend CHF 291.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 20. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kummer Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20