50 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘990.00 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘899.80, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz