3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘720.00; 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘500.00. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Januar 2014 an C.________; 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. III.