und in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 187 Ziff. 1, 197 Ziff. 3 aStGB Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 8‘100.00. Die Polizeihaft von einem Tag (20.08.2014) wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt;