46 von F.________, zwei Fotobücher und ein Foto mit Rahmen, zwei CD’s ("G.________", "H.________") sowie zwei USB-Sticks Sony, schwarz wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. August 2014 sichergestellt (pag. 10 ff.). Die Beschlagnahmeverfügung datiert vom 13. Januar 2015 (pag. 15). Die beschlagnahmten Gegenstände «Original-Briefe von und an A.________» (separater Ordner) und «Quittung .________(Schuhgeschäft) vom .________» (pag. 27) werden eingezogen und verbleiben als Beweismittel bei den amtlichen Akten.