27. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Die amtliche Entschädigung der unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Fürsprecherin D.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote vom 29. November 2017 (pag. 740 ff.) auf CHF 9‘990.00 und das volle Honorar auf CHF 12‘889.80 (inkl. Auslagen und MwSt) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von CHF 9‘990.00 der gesetzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 2‘899.80 der Nachzahlungspflicht (Art. 426 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich beantragte Fürsprecherin D.__