_ ist damit für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 15‘647.35 (60 Stunden à CHF 200.00 und 20 Stunden à CHF 100.00 zzgl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von CHF 15‘647.35 der gesetzlichen Rück- und in der Höhe von CHF 8‘695.10 der Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Unmittelbar nach der oberinstanzlichen mündlichen Parteiverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ per Fax seine Honorarnote ein (pag. 937 ff.). Im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung und -begründung wies die Vorsitzende Rechtsanwalt B._____