Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde für das erstinstanzliche Verfahren mit separater Verfügung vom 22. Dezember 2017 festgelegt. Die Vorinstanz legte detailliert und begründet dar, weshalb sie die amtliche Entschädigung kürzte und diese schliesslich auf CHF 15‘647.35 festsetzte (pag. 851 ff.). Diese Kürzung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ ist damit für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 15‘647.35 (60 Stunden à CHF 200.00 und 20 Stunden à CHF 100.00 zzgl. Auslagen und MwSt) auszurichten.