Nichts desto trotz bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein Altersunterschied von über 20 Jahren und damit einhergehend ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis. Die Privatklägerin vertraute dem Beschuldigten und fand in ihm eine Bezugsperson. In der Zeit vom Oktober 2013 bis anfangs Januar 2014 kam es vier Mal zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Genugtuung im Umfang von CHF 2‘000.00 ebenfalls als angemessen. Diese ist verzinslich. Der Privatklägerin