Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Vorfälle 15-jährig war (pag. 817, S. 60 der Urteilsbegründung). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass ein eigentlicher Zwang weder für die sexuellen Handlungen noch für die pornographischen Fotos von Nöten war. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin eine Liebesbeziehung führten. Nichts desto trotz bestand zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ein Altersunterschied von über 20 Jahren und damit einhergehend ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis.