Darüber hinaus genoss die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen beim Beschuldigten diverse Freiheiten (Rauchen, Trinken, Geschenke). Sie genoss die Zuneigung, die sie offenbar von niemandem erhielt, aber dringend brauchte. Der Beschuldigte, als ausgebildete Lehrperson hätte einerseits viel klarer wissen müssen, wo die Grenzen zu setzen sind und andererseits besser in der Lage sein müssen, sich gegenüber einer verliebten Jugendlichen adäquat abzugrenzen (pag. 817, S. 60 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Vorfälle 15-jährig war (pag.