Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch den Geschlechtsverkehr in ihrer sexuellen und mithin in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Richtigerweise hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschuldigte eine enge Vertrauensperson der Privatklägerin war und sie sonst niemanden hatte. Darüber hinaus genoss die Privatklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen beim Beschuldigten diverse Freiheiten (Rauchen, Trinken, Geschenke).