Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; [OR; SR 220]) vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch den Geschlechtsverkehr in ihrer sexuellen und mithin in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt und damit in kausaler Weise eine immaterielle Unbill von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt.