24. Genugtuung Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten eine Genugtuung. Die Vorinstanz sprach ihr eine solche im Umfang von CHF 2'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 6. Januar 2014 zu (pag. 753, Ziff. III des angefochtenen Urteils). Die Privatklägerin beantragte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie, beides mehrfach begangen, schuldig zu erklären und die Genugtuung auf CHF 2‘000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 6. Januar 2014 festzusetzen (pag. 932). Unzweifelhaft sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art.