Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse in der Höhe CHF 900.00 festgesetzt. Einer Erhöhung der Verbindungsbusse steht vorliegend das Verschlechterungsverbot entgegen. Die Vorinstanz hat die Verbindungsbusse aufgrund der beträchtlichen Geldstrafe und der bescheidenen finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten in Abweichung von der 20%-Regel auf 10% festgesetzt. Es besteht demnach kein Grund, die Verbindungsbusse noch weiter zu reduzieren. Der Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu einer Verbindungs-