BGE 134 IV 117). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Geldstrafe kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nur bedingt ausgesprochen werden. Doch auch aufgrund fehlender Anhaltspunkte, welche die günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren.