Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) vom 13. August 2018 ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 4‘300.00 angegeben (pag. 911). Der Beschuldigte bestätigte diese Angaben an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung.