20. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für die sexuellen Handlungen mit Kind in Form von viermal Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin und der Pornographie in Form von Fotoaufnahmen der Privatklägerin in Unterwäsche und sexualbezogenen Posen eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.