_, die «AJ.________» (pag. 909). Der Beschuldigte führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass ihm das Lehrerpatent am .________ vorsorglich entzogen worden sei und die beiden Schulen, an denen er unterrichtet habe, informiert worden seien (pag. 924). Die Vorinstanz hielt bereits fest, dass der Beschuldigte zuletzt nur noch teilzeitlich als Lehrer tätig gewesen ist (pag. 814, S. 57 der Urteilsbegründung). Sein Teilzeitpensum bestätigte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung.