19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe, womit weder Einsicht noch Reue vorhanden sind und in diesem Punkt keine Strafminderung erfolgen kann. Insgesamt wirkt sich dieser Aspekt ebenfalls neutral aus. 19.3 Strafempfindlichkeit Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs wirkt eine besondere berufliche oder soziale Stellung häufig strafmindernd, weil sie es mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen.