Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. 18.3 Fazit zur Tatschwere Auch hinsichtlich der Pornographie ist das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet für die Tat eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 300 auf 310 Strafeinheiten zu erhöhen ist.