812, S. 55 der Urteilsbegründung). Nichts desto trotz wurden diese Bilder aktiv vom Beschuldigten selbst erstellt. 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Erneut ist der Beweggrund in seiner eigenen sexuellen Befriedigung zu sehen. Die Befriedigung seiner eigenen Interessen stand im Vordergrund, was als egoistisch einzustufen ist. 18.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte hätte ohne weiteres auf die Herstellung der Bilder der 15-jährigen Privatklägerin verzichten können. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen.