Verwerflichkeit des Handelns Sämtliche Bilder entstanden am 27. Oktober 2013 in der Wohnung des Beschuldigten. Der Beschuldigte und die Privatklägerin unterhielten zu diesem Zeitpunkt ein Liebesverhältnis. Ferner ist die Privatklägerin auf den Bildern nicht nackt zu sehen, sondern in Reizwäsche (Slip und BH). Die Privatklägerin lächelt auf einzelnen Fotos und blickt lasziv in die Kamera. Die Kammer schliesst sich deshalb dem Eindruck der Vorinstanz an, wonach die Privatklägerin freiwillig an deren Erstellung mitgewirkt haben dürfte (pag. 812, S. 55 der Urteilsbegründung).