Die Kammer erachtet 12 dieser Bilder als pornographisch. Der Beschuldigte fotografierte die Privatklägerin in seiner Wohnung und liess sie verschiedene Posen (an der Wand sitzend, im Bett liegend, im Gang stehend etc.) einnehmen. Es liegen keine Hinweise vor, dass er die Bilder weitergebenen hat, weshalb davon ausgegangen wird, dass er sie zum Eigenkonsum erstellte. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Sämtliche Bilder entstanden am 27. Oktober 2013 in der Wohnung des Beschuldigten.