Für den Sachverhalt des Herstellens von kinderpornographischen Erzeugnissen, welche auf der Festplatte, auf CD-ROM, DVD oder weiteren Datenträgern des Täters zum Eigenkonsum gefunden werden, sehen die zum Tatzeitpunkt geltenden VBRS-Richtlinien bei bis zu 30 Erzeugnissen im Erstfall eine Strafe von 12 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2013, S. 40). 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts