17.3 Fazit zur Tatschwere Ohne die Tatschwere zu bagatellisieren, liegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch im leichten Bereich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.