Er hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Da der Aspekt des Vertrauensmissbrauchs und der unterschiedlichen Rollen in dieser Beziehung (pädagogisch ausgebildete Person und Jugendliche) und die damit verbundene Vermeidbarkeit des Delikts bereits bei der Art und Weise berücksichtigt wurden, ist der Aspekt der Vermeidbarkeit neutral zu werten. 17.3 Fazit zur Tatschwere Ohne die Tatschwere zu bagatellisieren, liegt das Tatverschulden im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt noch im leichten Bereich.