811, S. 54 der Urteilsbegründung). 17.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte war die erwachsene und pädagogisch ausgebildete Person in diesem Verhältnis. Die Privatklägerin war noch ein Teenager bzw. ein Kind im Sinne des Gesetzes. Es war die Aufgabe des Beschuldigten, die Grenzen zu kennen und einzuhalten. Er kannte diese und hat sich dennoch darüber hinweggesetzt. Er hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können.