17.1.3 Fazit objektive Tatschwere Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von rund 300 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der Beweggrund ist in der eigenen sexuellen Befriedigung zu sehen. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass die Motivation als auf den eigenen Lustgewinn ausgerichtet war und daher als egoistisch bezeichnet werden muss (pag. 811, S. 54 der Urteilsbegründung).