38 schützen. Der Beschuldigte ist eine pädagogisch ausgebildete Person. Als solche und als Lehrer der Privatklägerin hätte er in der Lage sein müssen, sich klar von der Privatklägerin abzugrenzen und die Bekanntschaft auf einer klassischen Leh- rer-Schüler-Ebene zu führen. Das Handeln des Beschuldigten ist damit als verwerflich zu betrachten. Diese Umstände sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. 17.1.3 Fazit objektive Tatschwere