663, Z. 137). Der Beschuldigte war für die Privatklägerin denn auch keine unbekannte Person, da sie in der Schule seine Schülerin gewesen ist und dessen Unterricht besuchte. Aufgrund des grossen Altersunterschieds bestand ein erhebliches Machtgefälle. Die Privatklägerin befand sich in einer deutlich schwächeren Position und fand im Beschuldigten eine Vertrauens- und Bezugsperson. Der Beschuldigte nutzte diese Situation und die damit verbundene Schwäche der Privatklägerin, dass sie sonst „niemanden“ hatte, schamlos aus. Davor galt es die jugendliche Privatklägerin zu