___ untergebracht. Es ergab sich die Möglichkeit, beim Beschuldigten Unterricht zu nehmen und sodann die Wochenenden bei diesem in I.________ zu verbringen. Diese Wochenenden waren gemäss ihren Aussagen mit weiteren Freiheiten (z.B. Musik sowie weitere Freizeitaktivitäten, wie Badminton, Geschenke, Rauchen und Alkohol) verbunden und so musste die Privatklägerin die Wochenenden nicht (alleine) in der J.________ verbringen. Es war sogar die Rede von «Wochenendfamilie» (pag. 663, Z. 137).