Die Privatklägerin rastete regelrecht aus, auch wenn nicht ihr ganzes Verhalten auf die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten zurückgeführt werden kann. Dennoch bestand ein Zusammenhang und der Beschuldigte wusste, wie empfänglich die Privatklägerin für Nähe – auch für körperliche Nähe – gewesen ist. Diese Bedürftigkeit hat der Beschuldigte ausgenutzt. 17.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Der Geschlechtsverkehr fand während der Liebesbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in der Zeit zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 statt.