Die Privatklägerin schwebte auf Wolke sieben und schwärmte für den Beschuldigten. Sie wähnte sich bei ihm in Sicherheit, da zwischen ihr und dem Beschuldigten ein Vertrauensverhältnis geschaffen wurde, welche der Beschuldigte als Vertrau- ens- und Bezugsperson ausnutzte. Die Labilität der Privatklägerin wurde im Zusammenhang mit dem Brief der AW.________ E.________ und dem nachfolgenden „Zusammenbruch“ ab Januar 2014 deutlich. Die Privatklägerin rastete regelrecht aus, auch wenn nicht ihr ganzes Verhalten auf die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten zurückgeführt werden kann.