Die Privatklägerin ist Trägerin dieses Rechtsguts. Im Alter von 15 Jahren befindet sich eine jugendliche Person ganz generell in einer mehr oder weniger labilen Lebensphase zwischen der Erwachsen- und der Kinderwelt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vorfälle für die Privatklägerin einschneidende Erlebnisse dargestellt haben – trotz ihrer allfälligen anderen sexuellen Erfahrungen (pag. 810, S. 53 der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin schwebte auf Wolke sieben und schwärmte für den Beschuldigten.